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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 66/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 572 Abs. 1
ZPO § 572 Abs. 1 1. Halbsatz
ZPO § 572 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.02.2009 - 4 Ca 97/05 - aufgehoben. 2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Mainz zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe der Beschwerde zurückverwiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Mit Beschluss vom 04.03.2005 bewilligte das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger mit Wirkung vom 18.02.2005 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. Nachdem bereits im Jahr 2007 eine Überprüfung hinsichtlich der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers mit dem Ergebnis durchgeführt wurde, dass dieser zum damaligen Zeitpunkt weiterhin nicht in der Lage war, die Kosten des Verfahrens aus seinem Einkommen bzw. Vermögen zu tragen, leitete der Rechtspfleger am Arbeitsgericht Mainz mit Schreiben vom 04.03.2008 eine erneute Nachprüfung ein. Nachdem der Kläger auch nach dreimaliger Aufforderung zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht reagierte, hob das Arbeitsgericht Mainz mit Beschluss vom 12.06.2008 den Beschluss vom 04.03.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Mit undatiertem Schreiben, welches beim Arbeitsgericht Mainz am 19. September 2008 einging, legte die Ehefrau des Klägers einen "Einspruch" ein. Diesen begründete sie damit, dass der Kläger wieder arbeitslos gewesen sei und erst am 04.09.2008 eine andere Arbeitsstelle angenommen habe. Ein Lohnnachweis sowie die erste Gehaltszahlung seien noch nicht erfolgt. Ferner reichte die Ehefrau des Klägers auf dem entsprechenden Formblatt eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche vom Kläger selbst unterzeichnet wurde, ein und legte den Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 30.03.2009, ausgestellt auf den Kläger, vor. Nachdem nach dreimaliger Aufforderung des Rechtspflegers, einen Lohn- oder Gehaltsnachweis sowie eine Kopie des aktuellen Mietvertrages vorzulegen, wiederum keine Reaktion des Klägers erfolgte, half der Rechtspfleger mit Beschluss vom 16.02.2009 der Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Die Nichtabhilfeentscheidung stützte das Arbeitsgericht Mainz, wie aus dem entsprechenden Beschlusstenor ersichtlich (Bl. 43 der PKH-Akte), auf die Unzulässigkeit der Beschwerde, die daraus folge, dass das Rechtsmittel als "Einspruch" bezeichnet sei und sich nach dem Betreff gegen das Kassenzeichen der Landesjustizkasse wende. Ferner sei der Einspruch nicht vom Kläger, sondern von dessen Ehefrau unterschrieben. Zudem sei das Rechtsmittel verfristet. II. Der als sofortige Beschwerde auszulegende "Einspruch" ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft; insbesondere ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers das Rechtsmittel hier als bevollmächtigte Vertreterin ihres Ehemannes eingelegt hat. Die Beschwerde ist jedoch verfristet und damit unzulässig. Dennoch durfte der Rechtspfleger seine Nichtabhilfeentscheidung nicht auf die im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfende nicht fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels stützen. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde der Aufhebungsbeschluss dem Beschwerdeführer am 17.06.2008 zugestellt (Bl. 35 d. PKH-Akte). Die Monatsfrist begann daher gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ab dem 18.06.2008 zu laufen und endete mit Ablauf des 17.07.2008. Die erst am 19.09.1008 eingegangene Beschwerde war somit verfristet. Die Befugnis des Rechtspflegers, die fristgerechte Einlegung der Beschwerde zu prüfen, bestand indes nicht. Nach dem klaren Wortlaut des § 572 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO hat das Gericht oder der Vorsitzende dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für begründet hält. (Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 572 Rz 4; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 572 Rz 4). Der Rechtspfleger wird daher zu prüfen haben, ob er der Beschwerde abhelfen konnte, zumal Entscheidungen in Prozesskostenhilfesachen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH NJW 2004, 1805; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe A IV.). Jedenfalls bei Entscheidungen, die noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen sind, darf seitens des Gerichts, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, nicht geprüft werden, ob das eingelegte Rechtsmittel zulässig ist. Nach § 572 Abs. 2 ZPO hat vielmehr allein das Beschwerdegericht zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz war daher aufzuheben. Damit die Selbstkorrekturfunktion des § 572 Abs. 1 ZPO nicht leerläuft, entscheidet das Beschwerdegericht nicht in der Sache selbst, sondern verweist das Verfahren an das Arbeitsgericht Mainz zurück. Da die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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